RS Vwgh 1997/5/27 94/05/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §32 Abs1;
SAG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0107

Rechtssatz

Eine Einschränkung des Begriffes des "Abfallbesitzers", wie er positiv-rechtlich im SAG vorgenommen wurde, kann aus dem AWG 1990 nicht abgeleitet werden. Abgesehen davon, daß eine Begriffskongruenz schon deshalb nicht vorliegt, weil das SAG den "Beseitiger" nannte, das AWG 1990 aber den "Behandler" nennt, läßt sich wegen der viel weitergehenden Zielsetzung des AWG 1990 eine Übernahme einer alten Definition zur Deutung von Begriffen des AWG 1990 nicht rechtfertigen. § 17 Abs 3 AWG 1990 spricht vom "Besitzer" gefährlicher Abfälle. Es besteht kein Grund, den Besitzer anders zu definieren, als so, wie der Besitzerbegriff traditionell, nämlich iSd ABGB, verstanden wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050087.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten