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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Während § 129 Abs 10 Wr BauO keine Erfüllungsfrist anordnet, ist für die Behebung von Baugebrechen gem § 129 Abs 4 Wr BauO eine "angemessene Frist zu gewähren". Dies entspricht § 59 Abs 2 AVG, wonach dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050266.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009