RS Vwgh 1997/5/27 96/05/0266

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;

Rechtssatz

Während § 129 Abs 10 Wr BauO keine Erfüllungsfrist anordnet, ist für die Behebung von Baugebrechen gem § 129 Abs 4 Wr BauO eine "angemessene Frist zu gewähren". Dies entspricht § 59 Abs 2 AVG, wonach dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050266.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten