RS Vwgh 1997/5/27 97/05/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135;
EO §156;
EO §158;
EO §159;
EO §161;
EO §349;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Ersteher einer Liegenschaft im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens von Liegenschaften nach der EO erwirbt zwar mit dem Zuschlag Eigentum, die Rechtsstellung des Erstehers wird aber durch § 156 EO näher ausgestaltet. Wenn ihm nicht nach der Zuschlagserteilung die einstweilige Verwaltung der Liegenschaft bewilligt wird (§ 158 Abs 2, § 161 EO), erfolgt die Übergabe an ihn erst nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen (§ 156 Abs 2 EO). Die Übergabe der Liegenschaft ist gemäß § 156 Abs 2 EO nach den Bestimmungen des § 349 EO zu vollziehen. Der Ersteher kann nur auf diese Weise gegen den Willen des Verpflichteten in den Besitz der Liegenschaft gelangen. Der Ersteher der Liegenschaft, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt ist und dem die Liegenschaft noch nicht iSd § 156 Abs 2 EO übergeben wurde, kann daher keine Verwaltungshandlungen vornehmen (Hinweis Urteil OGH 16.12.1992, 3 Ob 572/92). Bis dahin bedarf es - soweit erforderlich - der Bestellung eines einstweiligen Verwalters nach § 158 EO, auf welchen gem § 159 EO die Vorschriften über die Zwangsverwaltung anzuwenden sind (hier:

daher keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH, die Ersteherin der Liegenschaft ist, vor Einverleibung und Übergabe der Liegenschaft an die Ersteherin, für Baugebrechen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050058.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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