RS Vwgh 1997/5/27 96/04/0270

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2;

Rechtssatz

Für die Ertragserzielungsabsicht gem § 1 Abs 2 GewO 1994 ist es bedeutungslos, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum oder für die gebotene Unterhaltungsmöglichkeit entrichtet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040270.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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