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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2;Rechtssatz
Für die Ertragserzielungsabsicht gem § 1 Abs 2 GewO 1994 ist es bedeutungslos, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum oder für die gebotene Unterhaltungsmöglichkeit entrichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040270.X01Im RIS seit
20.11.2000