RS Vwgh 1997/5/27 97/04/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auflagen haben so klar gefaßt zu sein, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Diesen Erfordernissen entspricht eine Auflage zur Lärmdämmung mit dem Titel "Umhausung" (hier: Bei der Auswurfstelle im Bereich einer Förderanlage) nicht, weil sich daraus eindeutige und schlüssige Anhaltspunkte für die Tatbestandsmerkmale "geeignete" (Umhausung) und "wesentlich" (zur Reduzierung des Lärmes) nicht ergeben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040026.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten