RS Vwgh 1997/5/27 96/05/0266

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Veröffentlicht am 27.05.1997
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;

Rechtssatz

Ein Zivilprozeß zwischen den Eigentümern (hier eines Wohnhauses), auf dessen Ausgang bei Bemessung der Erfüllungsfrist Bedacht zu nehmen ist, kann auf die in § 129 Abs 4 Wr BauO normierte Frist keinen Einfluß haben, weil das Gesetz von vornherein alle Eigentümer und nicht etwa den die Gebrechen verursachenden Eigentümer heranzieht. Möglicherweise ergibt der Zivilprozeß die Verantwortlichkeit des einen oder anderen Miteigentümers. § 129 Wr BauO soll das öffentliche Interesse am Bestand baulicher Anlagen in einem guten, der Bauordnung und der Baubewilligung entsprechenden Zustand sichern. Einer Wahrnehmung dieser Interessen bedarf es, sobald die Gebrechen und Abweichungen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050266.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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