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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Ein Zivilprozeß zwischen den Eigentümern (hier eines Wohnhauses), auf dessen Ausgang bei Bemessung der Erfüllungsfrist Bedacht zu nehmen ist, kann auf die in § 129 Abs 4 Wr BauO normierte Frist keinen Einfluß haben, weil das Gesetz von vornherein alle Eigentümer und nicht etwa den die Gebrechen verursachenden Eigentümer heranzieht. Möglicherweise ergibt der Zivilprozeß die Verantwortlichkeit des einen oder anderen Miteigentümers. § 129 Wr BauO soll das öffentliche Interesse am Bestand baulicher Anlagen in einem guten, der Bauordnung und der Baubewilligung entsprechenden Zustand sichern. Einer Wahrnehmung dieser Interessen bedarf es, sobald die Gebrechen und Abweichungen vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050266.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009