RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0032

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §307 Abs2;

Rechtssatz

In dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Sachbescheid sind Änderungen nicht nur hinsichtlich der von Wiederaufnahmegründen berührten Bescheidelemente zulässig (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 307, Rz 5). Eine Ausnahme davon ist lediglich in § 307 Abs 2 BAO vorgesehen. Aus dieser Bestimmung kann aber keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß die Abgabenbehörde selbst Änderungen in den von den Wiederaufnahmegründen nicht berührten Bescheidelementen nicht vornehmen dürfte (Hinweis E 25.3.1992, 90/13/0238).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130032.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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