RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0257

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Trägt der Beschuldigte naheliegende Argumente gegen die Richtigkeit der Umsatzhinzuschätzungen im Abgabenfestsetzungsverfahren vor, muß dies die Finanzstrafbehörde veranlassen, sich mit der Richtigkeit der im Abgabenverfahren vorgenommenen Schätzung im Lichte des Gebotes des § 98 Abs 3 FinStrG eingehend auseinanderzusetzen. Trägt der Beschuldigte Umstände vor, denen zufolge nicht mehr ausgeschlossen werden kann, daß die von ihm geführten Aufzeichnungen ungeachtet des Mangels fehlender Grundaufzeichnungen doch richtig und vollständig gewesen sein können, dann bedürfen solche Umstände erst der sachbezogen gewissenhaften Widerlegung, bevor die Finanzstrafbehörde dazu berechtigt ist, dem Beschuldigten gegenüber den in ihrem Bescheid gemachten Schuldvorwurf zu erheben (In diesem Bescheid erfolgte eine Bestrafung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130257.X04

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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