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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 2Stammrechtssatz
Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenRechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130032.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010