RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0032

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs3;
BAO §20;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 90/13/0238 2 (hier: Veränderungen des erklärten Gewinnes um S 25.043,-- sind im Verhältnis zur Steuernachforderung durch den wiederaufgenommenen Sachbescheid in der Höhe von S 254.650,-- nicht geringfügig. Wenn die Behörde im Hinblick auf die angeführte Änderung der Bemessungsgrundlage "dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit und dem Gleichheitsgebot den Vorrang gegenüber dem Grund der Rechtssicherheit" einräumt, so macht sie von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch)

Stammrechtssatz

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen ist. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen. Bei einer derartigen im Rahmen der Ermessensübung vorzunehmenden Interessenabwägung verbietet eine Geringfügigkeit der hervorgekommenen neuen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0179).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130032.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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