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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0375 E 28. Mai 1997 97/12/0133 E 2. Juli 1997 96/12/0382 E 28. Mai 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/04/24 95/12/0298 6 (hier Mehrdienstleistungen in zeitlicher Hinsicht sind gem § 30a Abs 5 GehG idF 19te LBGNOV OÖ nicht GESONDERT zu honorieren).Stammrechtssatz
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 16.11.1994, 93/12/0305).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120376.X02Im RIS seit
25.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017