RS Vwgh 1997/5/28 94/12/0240

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubes kann auch dann, wenn der für die Karenzierung maßgebende Grund (hier: Ausübung der Tätigkeit als Berufsfußballer), der in der Vergangenheit zur Bewilligung eines solchen Urlaubes geführt hat, fortdauert, die Interessensabwägung zu Lasten des Beamten ausgehen. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich die Dauer des bereits erteilten Karenzurlaubes (hier: zehn Jahre) in Beziehung zu dem für die Karenzierung vom Beamten geltend gemachten Grund.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120240.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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