RS Vwgh 1997/5/28 94/12/0240

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;

Rechtssatz

Die Einrichtung des Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 dient grundsätzlich nicht dazu, die langfristige Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang steht; dies gebietet auch nicht die Fürsorgepflicht des (öffentlich-rechtlichen) Dienstgebers (hier: Berufsfußballer, nach zehn Jahren Karenzurlaub wurde die Verlängerung des Karenzurlaubes versagt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120240.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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