RS Vwgh 1997/5/28 96/12/0301

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs1 idF 1996/058;
DVG 1984 §8 Abs1;

Rechtssatz

Eine der Dienstbehörde bekannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten nach dem BEinstG bewirkt zwar nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit bzw eine diesbezügliche Bindung der Behörde an diese Feststellung des Sozialamtes im Ruhestandversetzungsverfahren. Die Dienstbehörde ist aber in einem solchen Fall nach § 8 Abs 1 DVG 1984 verpflichtet, sich mit diesem Unstand erhebungsmäßig und begründungsmäßig auseinanderzusetzen (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0243).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120301.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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