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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine der Dienstbehörde bekannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten nach dem BEinstG bewirkt zwar nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit bzw eine diesbezügliche Bindung der Behörde an diese Feststellung des Sozialamtes im Ruhestandversetzungsverfahren. Die Dienstbehörde ist aber in einem solchen Fall nach § 8 Abs 1 DVG 1984 verpflichtet, sich mit diesem Unstand erhebungsmäßig und begründungsmäßig auseinanderzusetzen (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0243).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120301.X04Im RIS seit
20.11.2000