RS Vwgh 1997/5/28 97/13/0001

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs1;
BAO §212a Abs3;

Rechtssatz

Unter dem Abgabenbetrag iSd § 212a Abs 3 zweiter Satz BAO iVm § 212 Abs 1 BAO kann nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des AbgPfl vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden (Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0205). Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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