RS Vwgh 1997/5/28 95/12/0046

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §26;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0104 E 2. Juli 1997

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist bei der Festlegung der Beträge für die Höchststudienbeihilfe von einem durchschnittlichen Aufwand für Studierende ausgegangen, wobei die wesentliche Meßgröße für die Abstufung darin gesehen wurde, ob der Studierende bei den Eltern am Studienort wohnen kann oder nicht. Für Studierende, die am Studienort eine eigene Wohnung nehmen müssen, wurde im Hinblick auf den damit verbundenen höheren Aufwand die Studienbeihilfe um 55 Prozent höher angesetzt. Diese höhere Studienbeihilfe soll - so in den Erläuternden Bemerkungen zu § 26 StudFG 1992 im vorletzten Absatz - nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle der zwingenden Notwendigkeit einer eigenen Wohnung im Studienort, dem Studierenden zustehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120046.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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