RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0219

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23;

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer Betätigung ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach ist das Streben nach Verwirklichung gemeinnütziger Satzungszwecke mit den statutengemäß dazu vorgesehenen Mitteln. Bleibt in Betrachtung der entfalteten Tätigkeit nur das Bild typischer gewerblicher Betätigung übrig, dann wird eine solche Betätigung nicht deswegen wieder gemeinnützig, weil sie in bestimmten Perioden ertraglos oder verlustreich geworden ist. Eine gewerbliche Betätigung verliert diesen Charakter nicht schon dadurch, daß sie in einzelnen Besteuerungsperioden negative Ergebnisse ausweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130219.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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