RS Vwgh 1997/5/28 95/12/0046

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §26;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0104 E 2. Juli 1997

Rechtssatz

Wenn ein Student zwar nicht unmittelbar am Beginn seines Studiums, sondern erst nach Ableistung des Präsenzdienstes und Wechsel der Studienrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort am Studienort begründete, weil sein früherer Aufenthaltsort vom Studienort so weit entfernt war, daß ihm die tägliche Hinfahrt und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar war, so kann auch nach der Stammfassung des § 26 StudFG 1992 nicht gesagt werden, daß der Bf seinen Aufenthaltsort nicht zum Zwecke der Aufnahme seines Studiums an den Studienort verlegt hat (hier: Beginn des Studiums in Salzburg im WS 1985/89, Wechsel des Aufenthaltsorts von Bad Ischl nach Salzburg im November 1989. Mit teleologischer Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120046.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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