RS Vwgh 1997/5/28 94/12/0042

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 Abs1 impl;
BKUVG §101 Abs1 impl;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs1 Z4;
LKUFG OÖ 1983 §13 Abs6;
Satzung LKUF OÖ Pkt146;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalles bzw Dienstunfalles gehen Rechtsprechung und Lehre von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" aus. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfallschaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, daß der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 wesentliche BedingungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wesentliche Bedingung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120042.X02

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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