RS Vwgh 1997/5/28 94/13/0273

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §65 Abs3;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Ermittlung des Einheitswertes nach dem BewG auch für AbgPfl die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, grundsätzlich die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt bzw zum Schluß des vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen sind, kann in einer Erklärung, in welcher die Verhältnisse zum Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt werden, unmißverständlich und zweifelsfrei nur das konkret darauf abzielende und gem § 65 Abs 3 BewG auch zulässige Begehren erblickt werden, der Feststellung des Einheitswertes diese Verhältnisse zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130273.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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