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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Steht ein "Privatparkplatz" außerhalb der auf einer Zusatztafel genannten Dienstzeiten der Benützung für den allgemeinen Gebrauch offen, handelt es sich zumindest außerhalb der Dienstzeiten um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995020401.X01Im RIS seit
12.06.2001