RS Vwgh 1997/5/30 97/02/0048

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §82 Abs4;

Rechtssatz

Selbst wenn das internationale Unterscheidungszeichen des Heimatstaates bereits in das nationale Kennzeichen integriert ist, muß in Österreich zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Heimatstaates am KFZ angebracht sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020048.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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