RS Vwgh 1997/5/30 97/02/0096

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §49 Abs1 Z1;
Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten 1973 §3 Abs1 Z21 idF 1988/358;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/02/0098 E 30. Mai 1997 97/02/0099 E 30. Mai 1997

Rechtssatz

Das Wort "täglich" in § 3 Abs 1 Z 21 Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten BGBl 1974/39, ist dahingehend zu verstehen, daß damit eine Einwirkung PRO EINZELNEM (Arbeitstag) Tag gemeint ist, nicht also dahin, daß die Einwirkung JEDEN (Arbeitstag) Tag erfolgen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020096.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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