RS Vfgh 1995/12/4 B1404/95

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Veröffentlicht am 04.12.1995
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
WAO §7 Abs1

Leitsatz

Kein Verstoß der Regelung der Haftung von Vertretern juristischer Personen in der WAO gegen den Gleichheitssatz und gegen das Legalitätsprinzip; keine Verfassungswidrigkeit der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs; keine unsachlich-überschießende Regelung aufgrund der Beschränkung der Haftung auf Fälle eines Verschuldens seitens des Haftungspflichtigen und der schweren Einbringlichkeit der Schuld beim Abgabepflichtigen

Rechtssatz

Kein Verstoß des §7 Abs1 WAO idF LGBl 40/1992 gegen das Legalitätsprinzip und gegen den Gleichheitssatz.

Der unbestimmte Rechtsbegriff "nicht ohne Schwierigkeiten" ist so auszulegen, daß nur bei erheblichen Schwierigkeiten, die in ihrer Intensität so geartet sind, wie die Schwierigkeiten, die sich für das Einbringen der Abgabenforderungen im Falle der Konkurseröffnung ergeben, die Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung gegeben ist. Dieses - auch von der belangten Behörde vertretene - Verständnis ergibt sich schon aus der allgemeinen Interpretationsregel, daß dann, wenn ein generell formuliertes Tatbestandselement durch eine demonstrative Aufzählung erläutert wird, die Beispiele die Interpretation der generellen Formulierung zu bestimmen haben (vgl VfSlg 9720/1983, 10463/1985).

Andererseits ist die Haftungsregelung, versteht man sie so, daß sich die Interpretation der Schwierigkeiten für das Einbringen am Beispielsfall der Konkurseröffnung zu orientieren hat, verfassungsrechtlich unbedenklich: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß eine solche Regelung - wie dies der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 11942/1988 und 12008/1989 verlangt hat - dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche dient und daß sie aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Haftungspflichtigen erfließt. Die Tatsache, daß ein Verschulden des Haftungspflichtigen und schwere Einbringlichkeit (die vergebliche Versuche der Einbringung beim Primärschuldner und sodann Hindernisse von erheblichem Gewicht im Sinne des oben Gesagten erfordert) beim Abgabepflichtigen als weitere Tatbestandsvoraussetzungen hinzutreten müssen, damit die Haftung des Vertreters besteht, zeigt, daß auch von einer unsachlich-überschießenden Regelung nicht die Rede sein kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsbegriffe unbestimmte, Legalitätsprinzip, Haftung, Finanzverfahren Haftung, Person juristische, Auslegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1404.1995

Dokumentnummer

JFR_10048796_95B01404_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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