RS Vwgh 1997/6/3 97/08/0087

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ergeht ein Bescheid, dessen Adressat "Land Niederösterreich" auch im Spruch des Bescheides nicht genannt wird, an "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales - Abteilung Sozialhilfe", ist die Zustellverfügung insoweit rechtswidrig, als mit "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" der Hilfsapparat sowohl des Landeshauptmannes als auch der Landesregierung bezeichnet wird und daher selbst dann, wenn man das Land Niederösterreich als Bescheidadressat hinter dieser Bezeichnung erkennen wollte, offenbliebe, wem dieser Bescheid zuzustellen wäre.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080087.X03

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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