RS Vwgh 1997/6/10 97/07/0045

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs2;

Rechtssatz

Hat der von der Abänderung einer Bewilligung nach § 21a WRG Betroffene die nach Abs 2 dieser Bestimmung eingeräumte Leistungsfrist, die von der Beh unrichtig berechnet war in einer gegenüber der Behörde abgegebenen Stellungnahme hinsichtlich dieses Rechenfehlers nicht beanstandet, so führt dies nicht dazu, daß diese Frist innerhalb der die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme unmöglich ist, rechtmäßig wird.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070045.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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