Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §32 Abs1;Rechtssatz
Unter "Ersatz der Kosten" im § 32 Abs 1 AWG 1990 fallen die bei Gefahr im Verzug von der Behörde - das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt - unmittelbar angeordneten "entsprechenden Maßnahmen". Die Kostenersatzpflicht erstreckt sich somit auf den Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes (Hinweis E 24.2.1975, 1416/74, VwSlg 8773 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070106.X02Im RIS seit
13.06.2001