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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1992 §27 Abs2;Rechtssatz
Das NÖ AWG 1992 sieht keine Möglichkeit der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. § 27 Abs 2 dritter Satz NÖ AWG 1992 sieht vielmehr ausdrücklich vor, daß die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auch in diesem Fall zu entrichten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070246.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015