RS Vwgh 1997/6/10 96/07/0106

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;
VVG §11 Abs4;

Rechtssatz

Verzugszinsen für verspätete Bezahlung des rechnungsmäßig geltend gemachten Aufwandes der die behördlich angeordneten Maßnahmen ausführenden Unternehmung fallen nicht unter den Begriff der Kosten des § 32 Abs 1 AWG 1990, weil sie ihren Grund nicht in der Ausführung der angeordneten "entsprechenden Maßnahmen" haben. Die Mehrkosten, welche der Behörde dadurch entstanden sind, daß sie ihrem Vertragspartner gegenüber in Verzug geraten war, können auch im Geltungsbereich der - bei Vorschreibung der Kosten nach § 32 Abs 1 AWG 1990 nicht anzuwendenden - Bestimmung des § 11 Abs 4 VVG nicht überwälzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070106.X03

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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