RS Vfgh 1995/12/4 V69/95, V71/95, V72/95, V73/95, V74/95, V125/95

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Veröffentlicht am 04.12.1995
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Halte- und ParkverbotsV des Grazer Stadtsenates vom 19.07.93
StVO 1960 §43 Abs1a
StVO 1960 §94f

Leitsatz

Keine gesetzwidrige Erlassung einer Halte- und ParkverbotsV für die Durchführung von Bauarbeiten; ausreichende Wahrung des Anhörungsrechts der gesetzlichen Interessenvertretungen durch eine allgemein gehaltene, auch an die Rechtsanwaltskammer ergangene Einladung zur Anhörung

Rechtssatz

Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Halte- und ParkverbotsV des Grazer Stadtsenates vom 19.07.93, Z A10/1-Fa 1-467/1993, für den Bereich der Neutorgasse im Abschnitt vom Andreas-Hofer-Platz bis zur Murgasse.

Angesichts des besonderen Charakters von Verordnungen über Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote oder Verkehrsgebote nach §43 Abs1a StVO 1960 im Zuge von Straßenbaumaßnahmen erscheint der von der Behörde gewählte Weg der Anhörung gesetzlicher Interessenvertretungen von Berufsgruppen, deren Interessen von der beabsichtigten Verordnung berührt werden, dem Verfassungsgerichtshof als - noch - der Bestimmung des §94f Abs1 litb StVO 1960 genügend.

Der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zur Anhörung gesetzlicher Interessenvertretungen vor Erlassung der vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark angefochtenen Verordnung vom 19.07.93, Z A10/Fa 1-467/1993, wurde durch die ua auch an die Rechtsanwaltskammer ergangene Einladung zur Anhörung vom 03.07.92 - gleichgültig ob davon Gebrauch gemacht wurde oder nicht - in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß durch eine derartige Vorgangsweise die Feststellungslast, ob "Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden" (so §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960), von der Behörde auf die jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen überwälzt wird und daß dadurch die ansonsten notwendige Einladung zu der im Zuge der gebotenen Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung eröffneten Stellungnahme zu einem jeweiligen konkreten behördlichen Verordnungsentwurf entfällt. Gleichwohl wird durch die allgemeine Einladung zur Anhörung im Schreiben des Stadtsenates vom 03.07.92 dem Zweck der in §94f Abs1 StVO 1960 unter dem Titel "Mitwirkung" gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen ebenso Rechnung getragen wie dem besonderen Charakter jener straßenpolizeilichen Verordnungen, die gemäß §43 Abs1a StVO 1960 im Zuge von Straßenbauarbeiten erlassen werden müssen.

Zu bedenken bleibt schließlich auch, daß bei Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen, die im Zuge von Straßenbauarbeiten notwendig sind, das Anhörungsrecht der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen wegen des damit zwangsläufig verbundenen Verzögerungseffekts häufig auch wegen Gefahr im Verzuge entfallen kann (vgl VfSlg 7781/1976).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), Verordnungserlassung, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V69.1995

Dokumentnummer

JFR_10048796_95V00069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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