RS Vfgh 1995/12/13 B282/95

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG §104 Abs7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides der Aufsichtsbehörde hinsichtlich Vorlage von Beschlüssen der Ärztekammern wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung aufgrund zu weitgehender Auslegung des Aufsichtsrechtes

Rechtssatz

Die Mittel der Aufsicht sind nur so weit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der gesetzlich anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Maß hinausgehen (s. VfSlg. 3632/1959). Die von der belangten Behörde als gesetzliche Grundlage ihrer Vorgangsweise angegebene Norm des §104 Abs7 ÄrzteG geht, wie schon aus der sprachlichen Textierung klar hervorgeht, davon aus, daß eine generelle Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Beschlüsse der Organe der Ärztekammer an die Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen ist. Die Anwendung des §104 Abs7 ÄrzteG in dem von der Behörde vorgenommenen Sinn, daß ohne nähere Festlegung bestimmter Beschlußgattungen oder Bereiche ausnahmslos alle Beschlüsse vorzulegen seien, ist denkunmöglich, weil sie die Eigenständigkeit des Selbstverwaltungsträgers beseitigen würde. Damit ist der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit §104 Abs7 ÄrzteG idF BGBl Nr 100/1994 im Widerspruch.Die Mittel der Aufsicht sind nur so weit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der gesetzlich anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Maß hinausgehen (s. VfSlg. 3632/1959). Die von der belangten Behörde als gesetzliche Grundlage ihrer Vorgangsweise angegebene Norm des §104 Abs7 ÄrzteG geht, wie schon aus der sprachlichen Textierung klar hervorgeht, davon aus, daß eine generelle Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Beschlüsse der Organe der Ärztekammer an die Aufsichtsbehörde nicht vorgesehen ist. Die Anwendung des §104 Abs7 ÄrzteG in dem von der Behörde vorgenommenen Sinn, daß ohne nähere Festlegung bestimmter Beschlußgattungen oder Bereiche ausnahmslos alle Beschlüsse vorzulegen seien, ist denkunmöglich, weil sie die Eigenständigkeit des Selbstverwaltungsträgers beseitigen würde. Damit ist der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit §104 Abs7 ÄrzteG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 1994, im Widerspruch.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärztekammer, Selbstverwaltungsrecht, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B282.1995

Dokumentnummer

JFR_10048787_95B00282_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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