RS Vwgh 1997/6/17 AW 97/08/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):AW 97/08/0044 B 10. Juni 1997 AW 97/08/0020 B 17. Juni 1997

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Eine beengte finanzielle Situation kann nicht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbet Parteien mitzuberücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen zulasten des ASt ausschlägt. Das Vollzugsinteresse des Sozialversicherungsträgers überwiegt daher im Interesse einer ehesten Sicherstellung der Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge und damit eines klaglosen Funktionierens des Systems der sozialen Sicherheit jedenfalls dann, wenn der angefochtene Bescheid nicht iSd § 35 Abs 2 VwGG offenkundig rechtswidrig ist und seine vorläufige Vollstreckung nicht beim ASt zu unwiederbringlichen Vermögensnachteilen führt, wie dies etwa im Falle der exekutiven Betreibung einer Versteigerung von Vermögensgegenständen des ASt und dem damit verbundenen - nicht wieder auszugleichenden - Wertverlust der Fall wäre (hier: ein derartiger Vermögensnachteil droht aber nicht unmittelbar, weil mit dem Sozialversicherungsträger eine Ratenvereinbarung geschlossen wurde).

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080018.A03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten