Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art26, Art95, Art117 Abs2Leitsatz
Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl in Folge Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens hinsichtlich der Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde und wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Wahlen durch Einflussnahme des Gemeindevorstandes als Organ der Gemeinde auf die Wahlwerbung mit einer Aussendung an alle Haushalte; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Aufteilung der Beisitzer der Wahlbehörden auf die Parteien sowie durch Namhaftmachung und Bestellung der BeisitzerSpruch
Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.
Das Wahlverfahren wird von der Ausschreibung der Wahl an aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 7. März 2004 fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 28. November 2003, LGBl. 102, ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat in den Gemeinden des Landes Tirol, darunter in der Gemeinde Fieberbrunn, statt.römisch eins. 1. Am 7. März 2004 fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 28. November 2003, Landesgesetzblatt 102, ausgeschriebenen Wahlen zum Gemeinderat in den Gemeinden des Landes Tirol, darunter in der Gemeinde Fieberbrunn, statt.
Der Wahl des Gemeinderates in der Gemeinde Fieberbrunn lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §45 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. 88, idF LGBl. 2003/127, (im Folgenden: TGWO) von der Gemeindewahlbehörde kundgemachten Der Wahl des Gemeinderates in der Gemeinde Fieberbrunn lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §45 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. 88, in der Fassung LGBl. 2003/127, (im Folgenden: TGWO) von der Gemeindewahlbehörde kundgemachten
Wahlvorschläge zu Grunde:
Liste 1: Liste Fieberbrunn - Die Liste um Bürgermeister
Herbert Grander,
Liste 2: Alt und Jung für Fieberbrunn,
Liste 3: Gemeinsam für Fieberbrunn - SPÖ - Anton
Sprenger (SPÖ),
Liste 4: Liste Pfaffenschwendt mit GVst Perwein Raimund,
Liste 5: Neuer Schwung für Fieberbrunn (Freie Fieberbrunner),
Liste 6: Grüne Liste Fieberbrunn (Die Grünen),
Liste 7: Soziale-Demokratische Fieberbrunner
Heimatliste (SP) - Rudolf Schmidt (SP).
Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Fieberbrunn vom 8. März 2004 entfiel von den insgesamt 2.232 gültig abgegebenen Stimmen - 90 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - und von den 17 insgesamt zu vergebenden Mandaten auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien die nachstehend genannte Anzahl von Stimmen und Mandaten:
Liste Fieberbrunn -
Die Liste um Bürgermeister
Herbert Grander ............... 910 Stimmen, 8 Mandate,
Alt und Jung für Fieberbrunn .. 376 Stimmen, 3 Mandate,
Gemeinsam für Fieberbrunn -
SPÖ - Anton Sprenger (SPÖ) .... 343 Stimmen, 3 Mandate,
Liste Pfaffenschwendt mit
GVst Perwein Raimund .......... 316 Stimmen, 2 Mandate,
Neuer Schwung für Fieberbrunn .. 85 Stimmen, 0 Mandate,
Grüne Liste Fieberbrunn
(Die Grünen) .................. 135 Stimmen, 1 Mandat,
Soziale-Demokratische
Fieberbrunner Heimatliste (SP)
- Rudolf Schmidt (SP) .......... 67 Stimmen, 0 Mandate.
2. Mit ihrer am 1. April 2004 zu Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrt die Soziale-Demokratische Fieberbrunner Heimatliste (SP) - Rudolf Schmidt, der Verfassungsgerichtshof wolle
"die Wahl zum Gemeinderat der Marktgemeinde Fieberbrunn vom 07.03.2004 in Stattgebung der Anfechtung - von der Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an, in eventu von Beginn des Wahlverfahrens an - [aufheben] und die Neudurchführung der Gemeinderatswahl [anordnen]."
Die Gemeindewahlbehörde Fieberbrunn legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 14.847/1997).
Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §72 Abs6 TGWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen (also aller nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen (vgl. zB VfSlg. 13.018/1992 mwH). Zur Geltendmachung aller anderen (also aller nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iSd. §68 Abs1 VfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen vergleiche zB VfSlg. 13.018/1992 mwH).
Im vorliegenden Fall strebt die anfechtende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §72 Abs6 TGWO vorbehaltene - Nachprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses durch eine Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 13.018/1992 mwH), d.i. bei Gemeinderatswahlen nach der TGWO die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde am 10. März 2004.
Die am 1. April 2004 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Pkt. I.2.) wurde daher rechtzeitig eingebracht. Die am 1. April 2004 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Pkt. römisch eins.2.) wurde daher rechtzeitig eingebracht.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Gemeinderatswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Einer solchen Wahlanfechtung ist dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und diese darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist (Art141 Abs1 vorletzter Satz B-VG, §70 Abs1 erster Satz VfGG); diese (zweite) Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. zB VfSlg. 14.556/1996 mwH). 2. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Gemeinderatswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Einer solchen Wahlanfechtung ist dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und diese darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist (Art141 Abs1 vorletzter Satz B-VG, §70 Abs1 erster Satz VfGG); diese (zweite) Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte vergleiche zB VfSlg. 14.556/1996 mwH).
2.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird in der vorliegenden Wahlanfechtung behauptet,
a) die örtlichen Wahlbehörden seien rechtswidrig eingerichtet worden,
b) es sei im Wahlverfahren vor der Sonderwahlbehörde zu Rechtswidrigkeiten gekommen,
c) eine im Postweg vor der Wahl verbreitete "Richtigstellung des Gemeindevorstandes zu den falschen Aussagen des Schmidt Rudi in seiner Wahlwerbung" stelle einen rechtswidrigen Eingriff eines Gemeindeorgans in die Wahlwerbung dar; jede dieser Rechtswidrigkeiten sei auch von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen.
2.2. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:
2.2.1. Zu a) Einrichtung der örtlichen Wahlbehörden
2.2.1.1. Die anfechtende Partei führt in ihrer Wahlanfechtung dazu Folgendes aus:
"Die Wahl zum Gemeinderat in den Tiroler Gemeinden am 07.03.2004 wurde mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung LGBl. 102/2003, herausgegeben und versendet am 28.11.2003, gemäß §3 TGWO ausgeschrieben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt nach dieser Gesetzesstelle der 28.11.2003. Nach dem Tag der Wahlausschreibung sind die örtlichen und überörtlichen Wahlbehörden zu bilden, nach diesem Tag richten sich auch die verschiedenen im Gesetz bestimmten Fristen. "Die Wahl zum Gemeinderat in den Tiroler Gemeinden am 07.03.2004 wurde mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung Landesgesetzblatt 102 aus 2003,, herausgegeben und versendet am 28.11.2003, gemäß §3 TGWO ausgeschrieben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt nach dieser Gesetzesstelle der 28.11.2003. Nach dem Tag der Wahlausschreibung sind die örtlichen und überörtlichen Wahlbehörden zu bilden, nach diesem Tag richten sich auch die verschiedenen im Gesetz bestimmten Fristen.
In der Gemeinde Fieberbrunn wurden nun nach diesem Tag weder die örtlichen Wahlbehörden ordnungsgemäß gebildet, noch deren Mitglieder ordnungsgemäß bestellt. Ausserdem wurde auch die Einteilung der Wahlsprengel nicht einmal von der gesetzwidrig gebildeten Gemeindewahlbehörde beschlossen.
Gemäß §17 TGWO hat der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden und ihre Aufteilung auf die Gemeinderatsparteien nach ihrer Stärke zu beschließen, die Gemeindewahlbehörde kann nach §2 TGWO Wahlsprengel bilden und hat die Sonderwahlbehörde zu bilden, all das selbstverständlich erst, wenn die Wahl ausgeschrieben ist.
Im gegenständlichen Fall wurden in der Gemeinde Fieberbrunn
All diese Fehler belasten das Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit, alle auf Grund und nach Maßgabe dieser Vorgangsweise einberufenen und später die Durchführung und Leitung der Wahl in der Marktgemeinde Fieberbrunn besorgenden Wahlbehörden waren gesetzwidrig konstituiert, die Einteilung der Wahlsprengel war gesetzwidrig.
Es ist ausjudiziert, dass dann, wenn die gesamte Abwicklung einer Gemeinderatswahl irregulär eingerichteten Wahlbehörden überantwortet wurde, die weitere Voraussetzung, dass die Rechtswidrigkeit auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist, ohne weiteren Nachweis gegeben ist. Im gegenständlichen Fall kommt noch hinzu, dass 130 von 2322 Stimmen von den irregulär eingerichteten Wahlbehörden für ungültig erklärt wurden und die Beschwerdeführerin das Mandat nur um 50 Stimmen verfehlt hat."
2.2.1.2. Die Gemeindewahlbehörde hält dem in ihrer Gegenschrift Folgendes entgegen:
"Als Tag der Wahlausschreibung für die Wahl zum Gemeinderat in den Tiroler Gemeinden gilt der 28.11.2003. Nach dem Tag der Wahlausschreibung sind die örtlichen Wahlbehörden zu bilden, nach diesem Tag richten sich auch die verschiedenen im Gesetz bestimmten Fristen.
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Fieberbrunn hat mit Beschluss vom 25.11.2003 gem. §17 TGWO die Anzahl der Beisitzer für die einzelnen Wahlbehörden beschlossen und festgestellt, welche Gemeinderatsparteien Vorschläge für Beisitzer einzubringen haben. Im §17 der TGWO ist keine Bestimmung enthalten, dass der Gemeinderat die Anzahl der Beisitzer an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist zu beschließen hat; auch ein Beschluss über die Anzahl der Beisitzer vor dem Tag der Wahlausschreibung muss daher rechtmäßig sein, weil der Gemeinderat in seiner Zusammensetzung vor und nach dem Tag der Wahlausschreibung keine Änderung erfahren hat; zudem wurde dieser Beschluss im Gemeinderat einstimmig - also auch mit Zustimmung des Beschwerdeführers Rudolf Schmidt - gefasst. Ein derartiger Beschluss im Zuge der nächsten Gemeinderatssitzung wurde sogar von der Gemeindeaufsicht mit Schreiben vom 27.10.2003 empfohlen (Beschlussfassung sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen bei der nächsten Gemeinderatssitzung vorgenommen werden), und wird daher beim Großteil der Gemeinden Tirols schon vor dem 28.11. gefasst worden sein; dieser Beschluss hat keinerlei Auswirkungen auf das Wahlverfahren, auf die rechtmäßige Konstituierung der Wahlbehörden sowie auf das Wahlergebnis; im übrigen hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Frist für die Beschlussfassung über die Anzahl der Beisitzer festgelegt, wie eine solche in vielen anderen Paragraphen der TGWO enthalten ist. Eine Frist für die Beschlussfassung über die Anzahl der Beisitzer ergibt sich allenfalls aus §19 TGWO, der bestimmt, dass die Gemeinderatsparteien spätestens am 12. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach §17 Absl auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer namhaft zu machen haben; dies wiederum bedeutet, dass die Anzahl der Beisitzer vom Gemeinderat und die Anzahl der Wahlsprengel von der Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig festgelegt werden müssen, dass die Beisitzer und Ersatzbeisitzer rechtzeitig bis zum 12. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung namhaft gemacht werden können.
So wurden in Fieberbrunn die Mitglieder der Gemeindewahlbehörde ordnungsgemäß namhaft gemacht, die Mitglieder der Gemeindewahlbehörde am 02.12.2003 mit Zustellschein bestellt, die Gemeindewahlbehörde am 02.12.2003 konstituiert und die Einteilung der Wahlsprengel gem. §2 TGWO vorgenommen (siehe Niederschrift zum 02.12.2003).
Sodann wurden nach Namhaftmachung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer diese ordnungsgemäß mit Rückschein bestellt und zur konstituierenden Sitzung der Sprengel- und der Sonderwahlbehörde am 16.12.2003 geladen.
Ebenso wurden die Wahlleiter und Wahlleiter Stellvertreter vom Bürgermeister dem Gesetz entsprechend mit Rückschein bestellt und zur konstituierenden Sitzung geladen (siehe Niederschrift zum 16.12.2003).
Der in der Niederschrift des Gemeinderates vom 25.11.2003 enthaltene Satz: 'die Namhaftmachung bzw. Bestellung der Beisitzer sowie der Gemeindewahlleiter und Wahlleiterstellvertreter wurde im Gemeindevorstand bereits einvernehmlich vorbesprochen' beinhaltet keinerlei Beschlüsse. Vielmehr wurde die Einbringung der Vorschläge insofern vorbesprochen, als sich die zur Namhaftmachung von jeweils 3 Beisitzern berechtigte Liste Fieberbrunn (ÖVP nahe Liste), deren Zustellungsbevollmächtigter der Bürgermeister Herbert Grander ist, bereit erklärt hat, im Sinne des Schutzes einer rechtmäßigen Wahl auch Beisitzer mit Mitgliedschaft bei der SPÖ namhaft zu machen, weil diese entsprechend der Ermittlung nach §17 keinen Anspruch auf die Namhaftmachung von Beisitzern gehabt hätte. Die schriftliche Namhaftmachung der Beisitzer erfolgte aber - dem Gesetz entsprechend - durch die Liste Fieberbrunn und die Liste Alt bis Jung für Fieberbrunn (siehe beiliegende Mitteilungen).
Alle [diesbezüglich] geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens stellen demnach nur Spekulationen dar, die Rechtmäßigkeit der Konstituierung der Wahlbehörden und Bestellung der Beisitzer und Wahlleiter bzw. Stellvertreter wird durch obige Sachverhaltsdarstellung und durch die beiliegenden Niederschriften belegt."
2.2.1.3. Die anfechtende Partei ist aus den nachstehenden Erwägungen mit ihrem oben unter Pkt. 2.2.1.1. wiedergegebenen Vorbringen nicht im Recht:
2.2.1.3.1. Im vorliegenden Zusammenhang sind die nachfolgend - zT bloß auszugsweise - wiedergegebenen Bestimmungen der TGWO von Bedeutung:
"§2
Wahlsprengel
§3
Wahlausschreibung
(1) Die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates ... sind von der
Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt für alle
Gemeinden einheitlich auf einen Sonntag oder einen anderen
öffentlichen Ruhetag (Wahltag) auszuschreiben. ... Als Tag der
Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.
...
2. Abschnitt
Wahlbehörden
§11
Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates
... sind örtliche ... Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen
Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens ... im Amt.
...
(5) Örtliche Wahlbehörden sind
a) die Gemeindewahlbehörden,
b) die Sprengelwahlbehörden und
c) die Sonderwahlbehörden.
...
§12
Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Die örtlichen Wahlbehörden ... bestehen aus dem
Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist er durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das von derselben Stelle namhaft gemacht wurde wie der betreffende Beisitzer.
...
§13
Gemeindewahlbehörden
§14
Sprengelwahlbehörden
§15
Sonderwahlbehörden
§17
Aufteilung der Beisitzer auf die Parteien
...
§18
Wahlleiter
...
§19
Namhaftmachung und Bestellung der Beisitzer
...
...
§20
Konstituierung der Wahlbehörden,
Angelobung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder
...
§22
Entsendung von Vertrauenspersonen
..."
2.2.1.3.2. Es besteht keine gesetzliche Regelung, der zu Folge der Beschluss des Gemeinderates gemäß §17 TGWO betreffend die Aufteilung der Beisitzer auf die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien nicht schon vor der Kundmachung der Wahlausschreibung gefasst werden dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Aufteilung mit dem Ergebnis der vorangegangen Gemeinderatswahl - unverrückbar - fest steht und der Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlussfassung des Gemeinderates dafür ohne Bedeutung ist. Ausgehend davon trifft die Behauptung der anfechtenden Partei nicht zu, dass die entsprechend dieser Aufteilung gebildete Gemeindewahlbehörde deshalb "gesetzwidrig konstituiert" wurde, weil der Gemeinderat den in Rede stehenden Beschluss schon am 25. November 2003, und somit drei Tage vor dem Tag der Wahlausschreibung, fasste.
Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten ergibt sich, dass die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien, d. sd. die Gemeinderatspartei "Liste Fieberbrunn - Die Liste um Bürgermeister Herbert Grander" und die Gemeinderatspartei "Alt und Jung für Fieberbrunn" jeweils mit Schreiben vom 1. bzw. 2. Dezember 2003 die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder für die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörde und die Sonderwahlbehörde namhaft machten. Das von der anfechtenden Partei für ihren Standpunkt, "die den einzelnen Gemeinderatsparteien zustehenden Beisitzer [seien] nicht dem Gemeindewahlleiter gemäß §19 TGWO namhaft gemacht worden, sondern ... im Gemeindevorstand einvernehmlich festgelegt worden", ins Treffen geführte Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 25. November 2003 mag missverständlich formuliert sein (arg.: "Der Gemeinderat beschließt nach Beratung sowohl in der Gemeindewahlbehörde als auch in den Sprengelwahlbehörden 4 Beisitzer namhaft zu machen bzw. zu bestellen ... Die Namhaftmachung bzw. Bestellung der Beisitzer sowie der Gemeindewahlleiter und Wahlleiterstellvertreter wurde im Gemeindevorstand bereits einvernehmlich vorbesprochen."). Die von der anfechtenden Partei behauptete Gesetzwidrigkeit der Namhaftmachung der Beisitzer der örtlichen Wahlbehörden durch die dafür in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien folgt daraus jedoch nicht.
Des Weiteren ergibt sich aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Wahlakten, dass zum einen die solcherart namhaft gema