RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0538

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §20 Abs1;
StVG §20 Abs2;
StVG §21 Abs1;
StVG §21 Abs2;
StVG §98 Abs2;

Rechtssatz

Zu den von einem Strafgefangenen zu erledigenden besonders wichtigen und unaufschiebbaren Angelegenheiten persönlicher Natur, die seine Anwesenheit an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erfordern, zählen nicht auch periodische (auf Jahre) im vorhinein festgelegte Besuche seines Sohnes als therapeutische Maßnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten