RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0538

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §98 Abs2;

Rechtssatz

Eine Ausführung iSd § 98 Abs 2 StVG kann jeweils nur bis zu einem Höchstausmaß von 24 Stunden zur ERLEDIGUNG bestimmter Angelegenheiten bewilligt werden. Bei einer Angelegenheit persönlicher Natur, die nicht in einem solchen zeitlichen Rahmen erledigt werden könnte (hier: der Strafgefangene betonte selbst wiederholt die Wichtigkeit der Konstanz der Ausführungen über Jahre zum Besuch des Sohnes als therapeutische Maßnahme für den Sohn), steht von vornherein fest, daß sie einer ERLEDIGUNG im Zuge einer (oder mehrerer) Ausführungen nicht zugänglich ist und es sich daher nicht um eine Angelegenheit iSd § 98 Abs 2 StVG handeln kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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