RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0538

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
25/02 Strafvollzug

Norm

ABGB §878;
ABGB §879;
B-VG Art18 Abs1;
StVG §98 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag, zu dessen Abschluß die Behörde nicht gesetzlich ermächtigt ist, ist nichtig (hier:

keine gesetzliche Ermächtigung des Leiters der Justizanstalt zum Abschluß eines solchen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten