RS Vwgh 1997/6/19 95/20/0538

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/02 Strafvollzug

Norm

MRK Art6 Abs1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StVG §98 Abs2;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Zwar sind die aus dem Familienrecht erwachsenden Ansprüche solche "zivilrechtlicher" Natur iSd Art 6 Abs 1 MRK, jedoch besteht im vorliegenden Fall keine Streitigkeit (dispute, "contestation") über die dem Strafgefangenen unbestritten aus dem Vater-Kind-Verhältnis zustehenden Rechte, welche die Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 MRK rechtfertigen würde. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist demgemäß auch für die Aufrechterhaltung der sich aus dem Familienverhältnis ergebenden Rechte des Strafgefangenen gegenüber seinem Sohn nicht unmittelbar entscheidend ("directly decisive") iSd Rsp des EGMR (Hinweis EGMR 19.7.1995, 20/1994/467/458, Kerojärvi gegen Finnland, ÖJZ 1996, 37) (hier: Antrag des Strafgefangenen zur periodischen Ausführung zu Besuchen des mj Kindes in der Wohnung der Mutter; Ablehnung der mündlichen Verhandlung vor dem VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200538.X12

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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