RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0223

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs1;
ABGB §540;
ABGB §769;
SHG Stmk 1977 §39 Z2;
SHG Stmk 1977 §40 Abs4;

Rechtssatz

Wenn § 40 Abs 4 Stmk SHG - zusätzlich zur Begrenzung der Ersatzpflicht durch die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Unterhaltspflicht - eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, daß der Hilfeempfänger "seinen Sorgepflichten" gegenüber dem Angehörigen "nicht nachgekommen" ist, so ist darin in erster Linie eine Erweiterung des dem § 143 Abs 1 ABGB zugrundeliegenden Gedankens iSd auf das frühere "Verhalten" des Hilfeempfängers abstellenden Ausnahmen in manchen Sozialhilfegesetzen zu verstehen. Auch eine gröbliche Vernachlässigung der Pflege und Erziehung (vgl etwa im Erbrecht § 769 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 und § 540 ABGB in der geltenden Fassung) ist daher zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080223.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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