RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0041

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §59 Abs1;
EFZG §3;
UrlaubsG 1976;

Rechtssatz

Die bei der Berechnung des Entgeltausfalls in den Generalkollektivverträgen zu § 6 UrlG und § 3 EFZG vorgesehene Mitberücksichtigung der vor dem Arbeitsausfall REGELMÄßIG geleisteten Überstunden ist in der Weise vorzunehmen, daß die Überstundenentgelte des Beobachtungszeitraumes durch die Zahl der Normalarbeitsstunden derjenigen Zeit geteilt werden, während der TATSÄCHLICH Arbeit verrichtet worden ist. Außer Betracht zu lassen sind nicht nur entgeltfreie, sondern alle Zeiten der Nichtarbeit (Hinweis OGH 11.11.1992, 9 Ob A 166/1992).

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhinderung Entgelt Begriff Überstunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080041.X05

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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