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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/12/11 92/17/0262 1Stammrechtssatz
§ 26 Abs 2 VwGG ist nur auf einen im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid anwendbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 34).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170024.X01Im RIS seit
12.01.2001