RS Vwgh 1997/6/24 97/17/0024

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/11 92/17/0262 1

Stammrechtssatz

§ 26 Abs 2 VwGG ist nur auf einen im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid anwendbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170024.X01

Im RIS seit

12.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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