RS Vwgh 1997/6/24 96/08/0029

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0030 96/08/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/21 91/08/0145 4

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zum Rückersatz von Arbeitslosengeld gem § 25 Abs 1 AlVG hat zur Voraussetzung, daß das Arbeitslosengeld unberechtigt empfangen worden ist. Ist diese Frage jedoch noch nicht geklärt, ist der gesamte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080029.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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