RS Vwgh 1997/6/24 93/17/0369

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276;
LAO Stmk 1963 §206;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/23 94/17/0124 1

Stammrechtssatz

Gehen einer "Berufungsvorentscheidung" kein erstinstanzlicher Bescheid und keine dagegen erhobene Berufung voran, so handelt es sich um keine Berufungsvorentscheidung iSd § 211 Wr LAO, sondern es liegt lediglich ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck vor. Dies ergibt sich im konkreten Fall insbesondere daraus daß, im Spruch der "Berufungsvorentscheidung" rein sprachlich nicht über eine (nicht existente) Berufung, sondern erstmals über den vom Abgabepflichtigen gestellten Antrag auf Rückzahlung einer Abgabe entschieden wurde. Eine diesem Bescheid beigegebene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ist aus diesem Grund ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170369.X02

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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