RS Vwgh 1997/6/24 93/08/0203

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §227 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;

Rechtssatz

Die unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Schulzeiten und Studienzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG begegnet keinen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art 7 B-VG. Es kann nämlich nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, daß am Erwerb von Beitragszeiten in der österreichischen Sozialversicherung durch den Schulbesuch oder Hochschulbesuch nur derjenige gehindert ist, der andernfalls in Österreich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen wäre (Hinweis E 27.3.1996, 95/12/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993080203.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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