RS Vwgh 1997/6/24 95/08/0108

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1992 §10 Abs2 Z1;
B-VG Art20 Abs1;

Rechtssatz

Käme es bei Beurteilung der Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Qualifikation einer Verwaltungseinheit als Dienststelle iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954 gegeben sind, jeweils auf die Bejahung unbegrenzt autonomer Bereiche an, so wäre das Erfordernis der Verwendung bei einer Dienststelle, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, schon im Hinblick auf den die Führung der Verwaltung einer Gebietskörperschaft stets beherrschenden Weisungszusammenhang ohne praktische Bedeutung. Am Gesamtbild einer jeweils relativen Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form vermögen daher auch zentrale Koordinierungsfunktion und Kontrollfunktion nichts zu ändern (Hinweis E 19.2.1993, 92/09/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080108.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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