RS Vwgh 1997/6/25 97/15/0013

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §2 lita Z1;
FamLAG 1967 §26 Abs2;

Rechtssatz

Die bereits der Stammfassung des FamLAG angehörende Bestimmung des § 26 Abs 2 FamLAG betrifft den zivilrechtlichen Anspruch auf Rückforderung von irrtümlich geleisteten Beihilfenzahlungen (Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung, wiedergegeben in Burkert/Hackl/Wohlmann/Wittmann, Der Familienlastenausgleich, A, § 26 Seite 1); die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Rückforderung der Familienbeihilfe durch die Behörde (vgl hiezu § 2 lit a Z 1 BAO) stellt keinen Anwendungsfall des § 26 Abs 2 FamLAG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150013.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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