RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3 lita;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §96;
FinStrG §98 Abs4;
MRK Art6 Abs3 litc;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Rechtssatz

Erweist sich im Falle eines begründeten Verdachtes gegen den Parteienvertreter die Beschlagnahme von aufgrund einer gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitspflicht immunisierten Beweismitteln im Grunde des § 89 Abs 3 lit a FinStrG als rechtmäßig, so erscheint es im Lichte des Erkenntnisses des VfGH, VfSlg 10291, bedenklich, wenn dadurch derjenige, dessen Schutz die Verschwiegenheitspficht dienen soll, dieses Schutzes beraubt wird. Nach Ansicht des VwGH ist daher bei der gegebenen Konstellation, falls nicht ein Zusammenwirken von Parteienvertreter und Klient bei der Begehung der strafbaren Handlung vorliegt, vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 3 lit c MRK dem Beweisverwertungsverbot des § 98 Abs 4 FinStrG die Bedeutung beizumessen, daß Beweismittel, die zur Information des berufsmäßigen Parteienvertreters hergestellt worden sind, trotz der Beschlagnahme nicht zum Nachteil des Klienten herangezogen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X08

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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