RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §11;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Rechtssatz

Ein Anwendungsfall des § 89 Abs 3 lit a FinStrG liegt auch dann vor, wenn begründeter Verdacht besteht, daß der Rechtsanwalt unmittelbarer Täter in bezug auf ein Finanzvergehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X03

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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