RS Vwgh 1997/6/25 95/01/0165

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, daß ein diktatorisches Regime eine friedliche politische Demonstration nicht durch die Polizei, sondern - um nach außen einen demokratischen Anschein zu wahren - durch gedungene, bewaffnete Banden auflöst bzw durch solche einen Aufruhr provoziert, der den Vorwand zur Auflösung bietet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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