RS Vwgh 1997/6/25 96/01/0694

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/01/0396 E 19. Jänner 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0144 E 4. März 1987 VwSlg 12412 A/1987 RS 2(hier: ein Anzahl von 18 Bestrafungen wegen Übertretungen von StVO oder KFG innerhalb von weniger als 5 Jahren läßt selbst bei einer Person, die überdurchschnittlich viel mit dem PKW unterwegs ist, auf eine gleichgültige Haltung gegenüber diesen Rechtsvorschriften schließen. Gerade von Berufsfahrern mit großer jährlicher Kilometerleistung ist besondere Sorgfalt zu verlangen)

Stammrechtssatz

Fremde, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen haben zuschulden kommen lassen, sind dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt sind (Hinweis E 24.6.1975, 361/75, E 12.11.1980, 3353/80, E 28.1.1981, 3759/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010694.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten