RS Vwgh 1997/6/25 96/15/0225

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §96;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0226

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 29.6.1992, 92/15/0090, zum Fall der Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Bestimmung des § 89 Abs 3 lit b iVm § 89 Abs 4 FinStrG erkannt, der Umstand, daß sich aus den beschlagnahmten Unterlagen Namen von Mandanten des Rechsanwaltes und die für diese erbrachten Leistungen ergeben, stehe der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme im Sinne der genannten Bestimmung nicht entgegen. In gleicher Weise steht es aber auch einer auf § 89 Abs 3 lit a FinStrG gestützten Beschlagnahme nicht entgegen, daß der Behörde Namen von Mandanten und der entsprechende Leistungsumfang bekannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150225.X07

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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